Im Rahmen der Energiesicherungspakete der Bundesregierung wurde eine Reihe an Verordnungen zu konkreten Effizienzmaßnahmen erlassen:
EnSikuMaV (01.09.2022 – 28.02.2023)
(Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung)
(§11) Es wurde folgendes Verbot für Unternehmen erlassen: Beleuchtung von Werbeanlagen zwischen 22:00 – 6:00 Uhr des Folgetages (Ausnahmen: Beleuchtung dient der Vermeidung technischer Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder Abwehr anderer Gefahren. In diesen Fällen darf zudem keine kurzfristige Ersatzmaßnahme möglich sein.)
Weiterhin wurden für Unternehmen die möglichen Lufttemperaturen für Arbeitsräume in Arbeitsstätten auf folgende Mindesttemperaturwerte abgesenkt (§ 12):
- 19°C körperliche leichte (Sitzen) Tätigkeit
- 18°C körperlich leichte (Stehen) bis mittelschwere (Sitzen)Tätigkeit
- 16°C körperlich mittelschwere (Stehen) Tätigkeit
- 12°C körperlich schwere Tätigkeit
(§10) Im Einzelhandel ist in beheizten Geschäftsräumen das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt. (Ausnahme: Funktion eines Fluchtwegs).
EnSimiMaV (voraussichtlich 01.10.2022- 01.10.2024 (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung)
Gasbetriebene Wärmeerzeuger (§2) Gebäudeeigentümer müssen im Falle von erdgasbetriebenen Wärmeerzeugern eine Heizungsprüfung und ggf. Optimierung umsetzen:
- Optimierung der Einstellungen hinsichtlich Energieeffizienz
- Prüfung eines hydraulischen Abgleichs
- Einsatz effizienter Heizungspumpen
- Notwendige Dämmmaßnahmen
Ausnahme: Gebäude unter Verwaltung eines EnMS/ UMS oder stand. Gebäudeautomation
(§3) Gebäudeeigentümer (NWG ab 1.000m² beheizter Fläche bzw. WG ≥10 Wohneinheiten) mit Gaszentralheizung sind dazu verpflichtet, bis zum 30.09.2023 einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. (Ausnahmen sind vorgesehen, § 3 Absatz (2))
(4) Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (wenn Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt mindestens 10 GWh/a)
Verpflichtung zur Umsetzung von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen aus Energieaudits, EnMS oder UMS
- Umsetzungspflicht, sofern positiver Kapitalwert (DIN 17463) < 20 % der Nutzungsdauer (auf maximal 15 Jahre beschränkt)
- Umsetzung der Maßnahmen innerhalb von 18 Monate sowie Pflicht zur Prüfung und Bestätigung einer umgesetzten / nicht umgesetzten Maßnahme durch Zertifizierer, Umwelt- und Energieauditoren (Ausnahmen z.B. für genehmigungsbed. Anlagen)