Mit der EU-Verordnung 2024/573 wird der Einsatz fluorierter Treibhausgase (F-Gase) in der Kälte- und Klimatechnik weiter eingeschränkt. Für Betreiber großer Kälteanlagen – insbesondere Chiller ab 100 kW – stellt sich die Frage: Welche Regeln gelten konkret, und wo besteht tatsächlich Handlungsbedarf? Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
Was ist ein Chiller im Sinne der Verordnung?
Die Verordnung definiert einen Chiller als ein System, dessen Hauptfunktion es ist, ein Wärmeträgermedium – etwa Wasser, Glykol, Sole oder CO2 – zu kühlen, welches dann an anderer Stelle für Kühl-, Prozess-, Konservierungs- oder Komfortzwecke eingesetzt wird. Der Chiller kühlt also nicht direkt ein Produkt oder einen Raum, sondern ein Übertragungsmedium.
Neue Anlagen: Stichtag 1. Januar 2027
Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Chiller mit einer Leistung über 12 kW – und damit auch alle Anlagen ab 100 kW – nur noch mit Kältemitteln in Verkehr gebracht werden, deren GWP-Wert (Global Warming Potential) unter 750 liegt. Gängige Kältemittel wie R134a, R407C oder R410A erfüllen diese Anforderung nicht mehr und stehen für Neuanlagen dann nicht mehr zur Verfügung. Als Alternativen kommen unter anderem R513A, R454B, R32 oder natürliche Kältemittel in Betracht.
Wichtig für das Verständnis: Das Verbot betrifft ausschließlich die Inbetriebnahme neuer Anlagen. Die betroffenen Kältemittel selbst bleiben am Markt erhältlich.
Bestehende Anlagen: Wartung und Nachfüllung
Für die Wartung bereits installierter Anlagen gilt eine andere Systematik. Die Verordnung legt hierfür GWP-Schwellenwerte fest, ab denen ein Kältemittel nicht mehr zur Wartung eingesetzt werden darf:
GWP ≥ 2.500: Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Kältemittel mit einem GWP-Wert von 2.500 oder mehr – etwa R404A oder R507A – nicht mehr zur Wartung verwendet werden. Eine Ausnahme gilt für aufbereitetes bzw. recyceltes Kältemittel: Dieses darf noch bis zum 1. Januar 2030 eingesetzt werden, sofern es durch das Unternehmen bereitgestellt wird, das es selbst rückgewonnen hat.
GWP ≥ 750: Ab dem 1. Januar 2032 tritt für ortsfeste Kälteanlagen eine zusätzliche, strengere Schwelle in Kraft. Chiller sind von dieser Regelung jedoch ausdrücklich und dauerhaft ausgenommen. Das bedeutet: Kältemittel wie R410A oder R407C dürfen bei bestehenden Chillern auch nach 2032 weiterhin zur Wartung nachgefüllt werden – anders als bei sonstigen ortsfesten Kälteanlagen.
Weitere Anforderungen bei dieser Anlagengröße
Aufgrund der hohen Füllmengen bei Chillern ab 100 kW greifen in der Regel die strengsten Vorgaben der Verordnung:
- Regelmäßige Dichtheitskontrollen, bei sehr hohen CO2-Äquivalenten bis zu vierteljährlich
- Ab 500 t CO2-Äquivalent: Pflicht zur Installation eines Leckage-Erkennungssystems
- Installation, Wartung und Rückgewinnung dürfen ausschließlich durch zertifiziertes Fachpersonal erfolgen
Das Wichtigste in Kürze
Für bestehende Anlagen besteht kaum Handlungsdruck: Kältemittel für Chiller – auch mit höherem GWP wie R410A oder R407C – bleibt verfügbar und darf weiter nachgefüllt werden, da die strengere 750er-Schwelle für Chiller nicht gilt. Eine Einschränkung besteht nur für Kältemittel mit GWP ≥ 2.500 (z. B. R404A): Dieses darf seit 2025 nur noch in recycelter Form und nur noch bis 2030 nachgefüllt werden. Aufgrund sinkender EU-Quoten ist mittelfristig jedoch mit steigenden Preisen für ältere Kältemittel zu rechnen.
Für Neuanlagen ist der 1. Januar 2027 der entscheidende Stichtag: Ab diesem Datum dürfen Chiller über 12 kW nicht mehr mit Kältemitteln in Betrieb genommen werden, deren GWP 750 oder mehr beträgt. Wer eine Neuanlage plant, sollte diesen Zeitpunkt bei der Auswahl des Kältemittels berücksichtigen.
Bei Fragen zu Ihrer individuellen Anlage und den für Sie relevanten Fristen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

